Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze (BStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte


Artikel 5 ändert mWv. 27. Juli 2016 PrHaushStatG § 2

Dem § 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Kontaktdaten der Auskunftgebenden,

2.
Vornamen der Haushaltsmitglieder."



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