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§ 6 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 6 Meßgenauigkeiten



(1) 1Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. 2Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.

(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. 2In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. 3Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 6 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MarkschBergV Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen (vom 01.10.2019)
... geeignet sind. (2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist ...
Anlage 1 MarkschBergV (zu § 6) Messgenauigkeiten (vom 01.10.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... durch die Wörter „geeigneter Messverfahren" ersetzt. 5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „an" die ... 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6 ) Messgenauigkeiten 1 Vermessungen über Tage 1.1 Anschlussmessungen ...