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Änderung § 6 MarkschBergV vom 01.10.2019

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§ 6 MarkschBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 6 MarkschBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Meßgenauigkeiten


(1) 1 Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. 2 Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an Festpunkte der Landesvermessung angeschlossen werden. 2 In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet genaueste Verfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. 3 Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. 2 In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. 3 Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.