Anlage 4 - Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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Anlage 4 (zu § 10)


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen

  Fristen
in Monaten
1Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe  
1.1Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe  
Steinkohle3
Höhenfestpunktriss24
Halden12
Braunkohle6
Höhenfestpunktriss24
Halden12
Erze, Salze 6
Höhenfestpunktriss48
Halden12
 Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2Übertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe  
1.2.1Übertägige Aufsuchungsbetriebe  
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von 6
1.2.2Übertägige Gewinnungsbetriebe  
 Steinkohle12
Braunkohle12
Höhenfestpunktriss24
 Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit, mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
 Sonstige Bodenschätze 24
1.3Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe mit Bohrungen von
über Tage
 
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von
6
 nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung
unverzüglich
 Kohlenwasserstoffe24
 Erdwärme48
 Solegewinnungskavernen24
 Sonstige Aussolungen 24
2Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen  
2.1Untergrundspeicherung 
2.1.1Kavernenspeicher 
 Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei wesentlichen Veränderungen der Betriebs-
anlagen oder Bohrungen innerhalb von
6
 nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung
unverzüglich
2.1.2Porenspeicher12
2.1.3Speicherbergwerke6
 Halden12
2.2Versuchsgruben24
2.3Gewinnung in alten Halden 24


Teil 2 Unverzüglich in das Risswerk einzutragende Angaben:

1 die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,

2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,

3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den Nummern 1 und 2 hinaus Schifffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,

4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlussdämme,

5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,

6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende Schichten oder Klüfte,

7 Gebirgsschlagstellen,

8 geotechnische Ereignisse wie beispielsweise Böschungsrutschungen, Grundbrüche oder Last- und Druckbrüche, sofern diese die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit im Betrieb oder andere Schutzgüter von besonderer Bedeutung gefährden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben V. v. 8. November 2019 BGBl. I S. 1581 m.W.v. 1. Oktober 2019

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Frühere Fassungen von Anlage 4 MarkschBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019 (20.11.2019)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
vom 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 4 MarkschBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 MarkschBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkschBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 MarkschBergV Nachtragungsfristen für das Rißwerk (vom 01.10.2019)
... Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 ... der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ ... Risswerks erforderlich sind. (3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581
Artikel 1 MarkschBergVuaÄndV Änderung der Markscheider-Bergverordnung
... wie folgt gefasst: „(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, wenn, auch unter Berücksichtigung ... durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. 15. Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 6) Messgenauigkeiten  ... in ihr enthaltene Salzmenge sowie die Summen dieser Mengen über die Betriebszeit. Anlage 4 (zu § 10) Teil 1 Regelmäßige Nachtragungs- und ...


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