Änderung § 7 MarkschBergV vom 01.10.2019

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§ 7 MarkschBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 7 MarkschBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2019 BGBl. I S. 1581

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Niederschriften


(Text neue Fassung)

§ 7 Dokumentationspflicht


vorherige Änderung

(1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage 2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messungen und andere Sonderverfahren.

(2) 1 Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. 2 Sie sind so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen fachkundigen Personen nachvollzogen werden können.




1 Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. 2 Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.




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