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§ 3 - Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)

V. v. 23.10.1989 BGBl. I S. 1918; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 20.10.2006 BGBl. I S. 2298
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2129-15-3 Umweltschutz
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§ 3 Rücknahmeverpflichtung



(1) Wer als Vertreiber Lösemittel in Mengen von 10 l oder mehr innerhalb eines Monats an einen Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen abgibt, ist verpflichtet, von diesem Betreiber die nach § 2 Abs. 2 unvermischten gebrauchten Lösemittel zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihm zu bestimmenden Dritten sicherzustellen.

(2) Die Rücknahmeverpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Art und Menge der abgegebenen Lösemittel, zuzüglich der verfahrensbedingt bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinzugekommenen oder hinzugefügten sonstigen Stoffe oder Zubereitungen.



 

Zitierungen von § 3 HKWAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HKWAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HKWAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HKWAbfV Erklärung über die Verwendung von Lösemitteln (vom 01.02.2007)
... der Betreiber der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen nach § 3 Abs. 1 den Vertreiber auf Rücknahme gebrauchter Lösemittel in Anspruch, so hat er ...
§ 6 HKWAbfV Ordnungswidrigkeiten
... hält oder b) entgegen § 2 Abs. 2 vermischt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lösemittel nicht zurücknimmt oder die Rücknahme ...