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§ 2 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)

§ 2 Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten



Zigaretten dürfen gewerbsmäßig nur in der Weise hergestellt werden, dass der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt im Rauch der Zigaretten folgende Höchstmengen nicht überschreitet:

1.
Teergehalt: 10 Milligramm je Zigarette,

2.
Nikotingehalt: 1,0 Milligramm je Zigarette,

3.
Kohlenmonoxidgehalt: 10 Milligramm je Zigarette.



 

Zitierungen von § 2 Tabakprodukt-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabProdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 TabProdV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 2 Zigaretten unter Nichteinhaltung der dort vorgesehenen Höchstgehalte an Teer, Nikotin oder ...