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§ 3 - Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV k.a.Abk.)

§ 3 Messverfahren



Für die Bestimmungen der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten gelten folgende Anforderungen:

1.
Es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Amtliche Sammlung) 1) unter den Gliederungsnummern

T 60.05-3 (DIN ISO 4387) Stand April 2001

T 60.05-4 (DIN ISO 10315) Stand April 2001

T 60.05-7 (DIN ISO 8454) Stand August 1997

veröffentlicht sind.

2.
Die Untersuchungen zu Angaben zum Teer- und Nikotingehalt auf den Packungen werden nach dem Verfahren durchgeführt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer

T 60.05-1 (DIN ISO 8243) Stand Juli 1993

veröffentlicht ist.

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1)
Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.



 

Zitierungen von § 3 Tabakprodukt-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TabProdV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabProdV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TabProdV Zulassung von Prüflaboratorien
... Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 3 durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen werden.  ...
§ 6 TabProdV Angabe des Gehalts an Rauchinhaltsstoffen und der Chargennummer
... dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach § 3 Nr. 1 gemessenen Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte im Rauch von Zigaretten auf einer ...