Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin gemäß §
1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel gemäß §
1 Nr. 2 fortgesetzt werden.