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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1806, 2007 S. 2203; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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§ 8 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,

1.2


Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,

1.3


Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.4


Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz;

2.
Information und Kommunikation:

2.1


Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2


Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;

3.
Warensortiment;

4.
Grundlagen von Beratung und Verkauf:

4.1


kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,

4.2


Kommunikation mit Kunden,

4.3


Beschwerde und Reklamation;

5.
Servicebereich Kasse:

5.1


Kassieren,

5.2


Kassenabrechnung;

6.
Marketinggrundlagen:

6.1


Werbemaßnahmen,

6.2


Warenpräsentation,

6.3


Kundenservice,

6.4


Preisbildung;

7.
Warenwirtschaft:

7.1


Grundlagen der Warenwirtschaft,

7.2


Bestandskontrolle, Inventur,

7.3


Wareneingang, Warenlagerung;

8.
Grundlagen des Rechnungswesens:

8.1


Rechenvorgänge in der Praxis,

8.2


Kalkulation;

9.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Warenannahme, Warenlagerung:

1.1


Bestandssteuerung,

1.2


Warenannahme und -kontrolle,

1.3


Warenlagerung;

2.
Beratung und Verkauf:

2.1


Beratungs- und Verkaufsgespräche,

2.2


Umtausch, Beschwerde und Reklamation,

2.3


Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;

3.
Kasse:

3.1


Service an der Kasse,

3.2


Kassensystem und Kassieren,

3.3


Umtausch, Beschwerde und Reklamation;

4.
Marketingmaßnahmen:

4.1


Werbung,

4.2


visuelle Verkaufsförderung,

4.3


Kundenbindung, Kundenservice.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EzHdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EzHdlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EzHdlAusbV Struktur der Berufsausbildung
... in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ... eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. (2) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Kaufmann im ...
§ 9 EzHdlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 8 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung ...
Anlage 1 EzHdlAusbV (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin - Sachliche Gliederung - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin - Zeitliche Gliederung