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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel (EzHdlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2004 BGBl. I S. 1806, 2007 S. 2203; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-329 Berufliche Bildung
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§ 12 Ausbildungsberufsbild


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:

1.1


Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,

1.2


Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,

1.3


Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.4


Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

1.5


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.6


Umweltschutz;

2.
Information und Kommunikation:

2.1


Informations- und Kommunikationssysteme,

2.2


Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;

3.
Warensortiment;

4.
Grundlagen von Beratung und Verkauf:

4.1


kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,

4.2


Kommunikation mit Kunden,

4.3


Beschwerde und Reklamation;

5.
Servicebereich Kasse:

5.1


Kassieren,

5.2


Kassenabrechnung;

6.
Marketinggrundlagen:

6.1


Werbemaßnahmen,

6.2


Warenpräsentation,

6.3


Kundenservice,

6.4


Preisbildung;

7.
Warenwirtschaft:

7.1


Grundlagen der Warenwirtschaft,

7.2


Bestandskontrolle, Inventur,

7.3


Wareneingang, Warenlagerung;

8.
Grundlagen des Rechnungswesens:

8.1


Rechenvorgänge in der Praxis,

8.2


Kalkulation;

9.
Einzelhandelsprozesse;

10.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2;

11.
drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikationseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Auswahlliste festzulegen ist.

(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Warenannahme, Warenlagerung:

1.1


Bestandssteuerung,

1.2


Warenannahme und -kontrolle,

1.3


Warenlagerung;

2.
Beratung und Verkauf:

2.1


Beratungs- und Verkaufsgespräche,

2.2


Umtausch, Beschwerde und Reklamation,

2.3


Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;

3.
Kasse:

3.1


Service an der Kasse,

3.2


Kassensystem und Kassieren,

3.3


Umtausch, Beschwerde und Reklamation;

4.
Marketingmaßnahmen:

4.1


Werbung,

4.2


visuelle Verkaufsförderung,

4.3


Kundenbindung, Kundenservice.

(3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst folgende sieben Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Beratung, Ware, Verkauf:

1.1


kundenorientierte Kommunikation,

1.2


Konfliktlösung,

1.3


Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen;

2.
beschaffungsorientierte Warenwirtschaft:

2.1


Warendisposition,

2.2


Sortimentsgestaltung,

2.3


Verträge und Zahlungsbedingungen;

3.
warenwirtschaftliche Analyse:

3.1


Umsatzentwicklung,

3.2


Leistungskennziffern der Warenbewegung,

3.3


Bestandsführung;

4.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

4.1


Kosten- und Leistungsrechnung,

4.2


Steuerung mittels Kennziffern,

4.3


Preisgestaltung,

4.4


betriebliche Erfolgsrechnung;

5.
Marketing:

5.1


Verkaufsförderung,

5.2


Standortmarketing,

5.3


Zielgruppenmarketing;

6.
IT-Anwendungen:

6.1


elektronische Geschäftsabwicklung,

6.2


Datenbanken,

6.3


Optimierung der Warenwirtschaft,

6.4


Benutzerunterstützung;

7.
Personal:

7.1


Selbstverantwortung und Motivation,

7.2


Führen mit Zielen,

7.3


Selbst- und Zeitmanagement,

7.4


Kommunikation,

7.5


Personalentwicklung,

7.6


Personaleinsatz.

(4) Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Qualifikationseinheit "Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit" gemäß Anlage 2 Abschnitt IV können ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen der Absätze 1 bis 3 vermittelt werden. Diese Qualifikationseinheit ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 15.

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Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EzHdlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EzHdlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EzHdlAusbV Struktur der Berufsausbildung
... Einzelhandel in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ... eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie 3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende ... drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, wobei § 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ... Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, wobei § 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ...
§ 13 EzHdlAusbV Ausbildungsrahmenplan (vom 06.09.2007)
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung ...
§ 15 EzHdlAusbV Abschlussprüfung
... und serviceorientiert handeln kann. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
V. v. 24.03.2009 BGBl. I S. 671; aufgehoben durch § 31 V. v. 13.03.2017 BGBl. I S. 458
§ 1 EinzHdlErProbV Struktur und Gegenstand der Erprobung
... worden ist, mit der Maßgabe zugrunde zu legen, dass § 4 Absatz 2, die §§ 12 bis 15 und die Anlage 2 nicht anzuwenden ...


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