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Änderung § 13 Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 06.09.2007

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.09.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 06.09.2007 geltenden Fassung
durch Berichtigung B. v. 20.08.2007 BGBl. I S. 2203
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ausbildungsrahmenplan


(Text alte Fassung)

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(Text neue Fassung)

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


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