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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 35 des BRBG 2010 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MündelPfandBrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zur Anlegung von Mündelgeld sind geeignet:

1. Schuldverschreibungen, welche von einer Hypothekenbank auf Grund des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2674), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

2. Schuldverschreibungen, welche auf Grund des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772, 2000 I S. 440), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;

3. Schuldverschreibungen, welche von einer Schiffspfandbriefbank auf Grund des Schiffsbankgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) und aufgehoben durch Artikel 18 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), ausgegeben sind;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3a. Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet;

4. Schuldverschreibungen, welche von der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) auf Grund des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 145, 156) in seiner jeweils geltenden Fassung ausgegeben sind.


(Text neue Fassung)

3a. Schuldverschreibungen, die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes als Pfandbriefe ausgegeben werden oder auf welche dieses Gesetz Anwendung findet.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schuldverschreibungen, die auf ausländische Zahlungsmittel lauten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


vorherige Änderung

Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.



Das Bundesministerium der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen bestimmen. Die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Sie wird mit der Bekanntmachung wirksam.