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Änderung § 1 PFDeckRV vom 21.10.2006

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§ 1 PFDeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung
§ 1 PFDeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Versicherungsförmige Garantien, Rechnungszinssatz


(Text neue Fassung)

§ 1 Versicherungsförmige Garantien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungsrückstellungen unter Beachtung von § 2 Abs. 1 zu bilden. Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. Er beträgt höchstens 2,75 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lauten. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds



(1) 1 Soweit der Pensionsfonds im Rahmen eines beitrags- oder leistungsbezogenen Pensionsplans eine versicherungsförmige Garantie übernimmt, sind Deckungsrückstellungen unter Beachtung von § 2 Abs. 1 zu bilden. 2 Der Rechnungszinssatz ist unter Berücksichtigung der Mischung der die Verpflichtung deckenden Vermögenswerte und ihrer möglichen Wertschwankungen vorsichtig anzusetzen. 3 Er beträgt höchstens 1,25 Prozent bei Verträgen, die auf Euro lauten. 4 Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen der Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) in der jeweils geltenden Fassung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) 1 Eine versicherungsförmige Garantie im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn sich der Pensionsfonds gegen in Höhe und Fälligkeit fest vereinbarte Beiträge zu fest vereinbarten Leistungen verpflichtet hat. 2 Dies ist insbesondere gegeben, wenn der Pensionsfonds

(Textabschnitt unverändert)

1. im Rahmen leistungs- oder beitragsbezogener Pensionspläne eine Leistung der Höhe nach zusagt, die unter Ausschluss einer vertraglichen Nachschussverpflichtung aus bereits erbrachten Beiträgen finanziert ist (beitragsfreie Verpflichtung),

2. im Rahmen beitragsbezogener Pensionspläne die Zusage der Mindestleistung übernimmt.

vorherige Änderung

(3) Der von einem Pensionsfonds im Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze für die Berechnung der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(5) Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren betragen. Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Absatz 7 bleibt unberührt.

(6) Sofern ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermögensanlage vorsieht ('Feststellungsverfahren'), ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetzbuches prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist derjenige Rechnungszins anzusetzen, der gemäß § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt der Vereinbarung der vorgesehenen Leistungshöhe gegolten hat.

(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden.




(3) 1 Der von einem Pensionsfonds zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. 2 Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen werden, kann auch der Rechnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt der Übernahme der versicherungsförmigen Garantie für das ursprüngliche Versorgungsverhältnis verwendet wurde. 3 § 2 Absatz 2 und 2a bleibt unberührt.

(4) 1 Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann für Verträge, denen derselbe Pensionsplan und dieselben Grundsätze für die Berechnung der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 ein nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltender einheitlicher Rechnungszins verwendet werden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreiten darf. 2 Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(5) 1 Ab Beginn des Rentenbezugs darf für die folgenden acht Jahre sowie für den Teil der Deckungsrückstellung, der auf die laufende Rentenzahlung entfällt, der Höchstzinssatz 85 Prozent des arithmetischen Mittels der letzten Monatswerte der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik mit einer Restlaufzeit von einem Jahr bis zu acht Jahren betragen. 2 Der für die Bestimmung des Rechnungszinses des einzelnen Vertrages maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. 3 Absatz 7 bleibt unberührt.