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Änderung § 2 PFDeckRV vom 21.10.2006

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§ 2 PFDeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2006 geltenden Fassung
§ 2 PFDeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.10.2006 BGBl. I 2262
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen


(Text neue Fassung)

§ 2 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien


(Textabschnitt unverändert)

(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. Die Rechnungsgrundlagen müssen ausreichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen einbeziehen. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Eine Beteiligung am Überschuss muss in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.

(2) Bei einer gemäß § 341f Abs. 2 in Verbindung mit § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik zugrunde zu legen.

vorherige Änderung

(3) Soweit versicherungsförmige Garantien betroffen sind, dürfen die Annahmen und Berechnungsmethoden nur insoweit geändert werden, als die den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen.



(3) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dürfen nur insoweit geändert werden, als die den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)