Änderung § 2 PFDeckRV vom 12.03.2011

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§ 2 PFDeckRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2011 geltenden Fassung
§ 2 PFDeckRV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien


(Text alte Fassung)

(1) Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. Die Rechnungsgrundlagen müssen ausreichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen einbeziehen. Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. Eine Beteiligung am Überschuss muss in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.

(2) Bei einer gemäß § 341f Abs. 2 in Verbindung mit § 341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsberichten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik zugrunde zu legen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der nach versicherungsmathematischen Methoden vorzunehmenden Ableitung von Rechnungsgrundlagen sind sämtliche Umstände, die Änderungen und Schwankungen der aus den zugrunde liegenden Statistiken gewonnenen Daten bewirken können, zu berücksichtigen und nach versicherungsmathematischen Grundsätzen geeignet zu gewichten. 2 Die Ableitung von Rechnungsgrundlagen auf der Basis eines besten Schätzwertes genügt nicht. 3 Die Rechnungsgrundlagen müssen ausreichend vorsichtig festgesetzt werden und nachteilige Abweichungen der relevanten Faktoren von den getroffenen, aus den Statistiken abgeleiteten Annahmen einbeziehen. 4 Dies gilt sowohl für die grundsätzlich auf ein einzelnes Risiko abzustellende Bewertung als auch sinngemäß für die Bewertung bei nicht individualisierbaren Risiken, für die keine ausreichenden Statistiken verfügbar sind. 5 Eine Beteiligung am Überschuss muss in angemessener Weise über die Laufzeit jedes Vertrages berücksichtigt werden.

(2) 1 Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbindung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. 2 Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß § 7 der Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. 3 Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. 4 Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt.

(2a) 1 Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Absatz 2 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins) mit dem höchsten
in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu vergleichen. 2 Ist der Referenzzins kleiner als der höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der einzelvertraglichen Berechnung der Deckungsrückstellung Folgendes zugrunde zu legen:

1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr maßgeblichen Rechnungszins und dem Referenzzins und

2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren der jeweils maßgebliche Rechnungszins;

andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der jeweils maßgebliche Rechnungszins zu verwenden.


(3) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dürfen nur insoweit geändert werden, als die den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2016) 



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