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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (2. PFDeckRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Oktober 2006 PFDeckRV § 1, § 2, § 3, mWv. 1. Januar 2007 § 1

Die Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Versicherungsförmige Garantien".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „2,75 Prozent" durch die Angabe „2,25 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

c)
Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Versicherungsmathematische Rechnungsgrundlagen bei versicherungsförmigen Garantien".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Annahmen und Berechnungsmethoden dürfen nur insoweit geändert werden, alsdie den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dies erfordern oder rechtfertigen."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Zusagen ohne versicherungsförmige Garantien

(1) Soweit ein leistungsbezogener Pensionsplan die periodische Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung der für die Zukunft der Höhe und dem Zeitpunkt nach vereinbarten Beiträge in Abhängigkeit von der Entwicklung der Leistungsverpflichtungen und der Vermögensanlage vorsieht („Feststellungsverfahren"), ist die Deckungsrückstellung gemäß § 341f des Handelsgesetzbuchs prospektiv zu bilden, wobei für die Berechnung des Barwertes der künftigen Beiträge die jeweils vereinbarten Beiträge anzusetzen sind. Bei der Berechnung von Barwerten ist für die Zeit vor Rentenbezug der Rechnungszins vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den erwarteten Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung einer Sicherheitsspanne, die insbesondere den zeitlichen Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt, abgeleitet werden. Für die Zeit des Rentenbezugs ist höchstens der jeweils geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 anzusetzen; wenn der Pensionsfonds eine Garantie übernimmt, darf der zum Zeitpunkt der Garantieübernahme geltende Rechnungszins gemäß § 1 Abs. 1 nicht mehr überschritten werden. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. PFDeckRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PFDeckRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 2. PFDeckRVÄndV
...  1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese ...