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Änderung § 3 SoZV vom 12.07.2008

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§ 3 SoZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 3 SoZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 292 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.