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Synopse aller Änderungen der SoZV am 12.07.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juli 2008 durch Artikel 4 des MeßEinhGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SoZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SoZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
SoZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.

(Text neue Fassung)

Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§ 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3


vorherige Änderung

Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.


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