§ 3 SoZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 SoZV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 292 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf und Beginn Jahre aufeinanderfolgende Ende der Sommerzeit bekannt. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt. |