Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 SoZV vom 12.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 SoZV, alle Änderungen durch Artikel 4 MeßEinhGuaÄndG am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der SoZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 SoZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 3 SoZV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige