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Änderung § 3 SoZV vom 08.09.2015

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§ 3 SoZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 3 SoZV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 292 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.

(heute geltende Fassung) 

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