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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin (MetBildAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1007; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-70 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Instandhalten von Betriebsmitteln,

10.
manuelles Spanen,

11.
maschinelles Spanen,

12.
Trennen und Umformen,

13.
Fügen,

14.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,

15.
Umsetzen von Entwürfen und Vorlagen,

16.
Schmelzen, Legieren und Gießen von Metallen,

17.
Anfertigen und Bearbeiten von Werkzeugen,

18.
Zurichten und Verformen von Blechen; Anfertigen von Reliefs und Blechkörpern,

19.
Anfertigen und Bearbeiten von Guß- und Formteilen,

20.
Fügen von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,

21.
gestaltendes Bearbeiten von Guß- und Formteilen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Gürtler- und Metalldrücktechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Hohlkörpern,

2.
Verbinden und Montieren von Form- und Gußteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,

3.
Bearbeiten von Guß- und Formteilen,

4.
Metalldrücken und Verformen,

5.
Anfertigen von Drückfuttern,

6.
Drehen und Fräsen,

7.
maschinelles Bearbeiten,

8.
Schmieden.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Reliefentwürfen nach gestalterischen Prinzipien,

2.
Anfertigen von Modellen,

3.
Anfertigen und Bearbeiten von Kleinwerkzeugen,

4.
Anfertigen von Blechteilen und Körpern,

5.
Anfertigen von Reliefs,

6.
Anfertigen von Guß- und Formteilen,

7.
Verbinden und Montieren von Guß- und Formteilen sowie Halbzeugen und Konstruktionsteilen,

8.
Bearbeiten von Guß- und Formteilen nach Formvorgaben,

9.
gestaltendes Bearbeiten von metallischen Oberflächen,

10.
Bearbeiten und Montieren nichtmetallischer Werkstoffe.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Goldschlagtechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Zurichten von Schlagformen,

2.
Einfüllen von Schlaggut,

3.
manuelles Schlagen,

4.
maschinelles Schlagen,

5.
Auslegen und Reißen,

6.
versandgerechtes Bearbeiten,

7.
Wartung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MetBildAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetBildAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MetBildAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...