Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin (MetBildAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1007; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-70 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetBildAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetBildAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MetBildAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbildner/zur Metallbildnerin