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Änderung § 16 BSAVfV vom 01.01.2010

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§ 16 BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 16 BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 16 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis zum 24. April 2003 entstanden ist, sind nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren sind bis zum
31. Dezember 2003 noch nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(3) Statt der Formulare in elektronischer Form, die § 1b entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2007 die bis zum 31. Dezember 2006 auf der Internetseite des Bundessortenamtes zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare weiterverwendet werden.




Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(heute geltende Fassung) 

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