Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt (BSAVfV)

neugefasst durch B. v. 28.09.2004 BGBl. I S. 2552; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Geltung ab 08.01.1986; FNA: 7822-7-2 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 16 Übergangsregelung



Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 16 BSAVfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
vom 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
vom 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
vom 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
vom 17.04.2007 BGBl. I S. 578
aktuellvor 01.05.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 BSAVfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BSAVfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSAVfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsvorschrift  ... Anlage 2 erhoben." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsvorschrift Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsregelung  ... wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt gefasst: „ § 16 Übergangsregelung Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578
Artikel 1 6. BSAVfVÄndV
... Angabe „Anlage" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt. 5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Statt der Formulare in elektronischer ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsregelung  ... wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Übergangsregelung Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld ...