Änderung § 16 BSAVfV vom 01.05.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. BSAVfVÄndV am 1. Mai 2007 und Änderungshistorie der BSAVfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 BSAVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 16 BSAVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 16 Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis zum 24. April 2003 entstanden ist, sind nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(2) Jahresgebühren und Überwachungsgebühren sind bis zum
31. Dezember 2003 noch nach den bis zum 23. April 2003 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.



Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed