§ 12 BSAVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung | § 12 BSAVfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.04.2007 BGBl. I S. 578 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Grundvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage). | (Text neue Fassung) (1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2). |
(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen. |