§ 16 BSAVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 16 BSAVfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben. | (Text neue Fassung) Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2020 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben. |