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§ 1 - Gleichstellungsstatistikverordnung (GleiStatV)

V. v. 18.06.2003 BGBl. I S. 889; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 26.06.2003; FNA: 205-2-2 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 1 Erfassung der Daten



(1) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die Zahl der in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes Beschäftigten nach § 4 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geschlecht,

2.
Art (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, Inhaberinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter, Richterinnen und Richter), Umfang (Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung ohne Altersteilzeit, einschließlich der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit) und Dauer (unbefristete und befristete Beschäftigung, familienbedingte Beurlaubung einschließlich der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung) des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

3.
Laufbahngruppe, Einstufung,

4.
leitende Funktionen in der Dienststelle im höheren und gehobenen Dienst der beamteten und vergleichbaren Beschäftigten sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich der außertariflich Beschäftigten (Abteilungs-, Unterabteilungsleitung oder sonstige Funktion oberhalb der Referats- oder Dezernatsebene, Referats-, Dezernats- oder Senatsleitung, örtliche Behördenleitung und vergleichbare Dienststellungen mit Leitungsaufgaben),

5.
Beförderungen, Höhergruppierungen, Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4,

6.
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

7.
Übertragung leitender Funktionen nach Nummer 4 im Berichtszeitraum im Vergleich mit den entsprechenden Bewerbungen oder Wahlvorschlägen sowie

8.
Gesamtzahl der im Berichtszeitraum dienstlich Beurteilten im Vergleich mit der Anzahl der Beschäftigten, die Spitzennoten erhalten haben, gegliedert nach Besoldungs-, Entgelt- und Gehaltsgruppen sowie nach Art und Umfang der Beschäftigung; Spitzennoten im Sinne dieser Verordnung sind die beiden besten über dem Durchschnitt liegenden Noten, die in der jeweiligen Besoldungs-, Entgelt- oder Gehaltsgruppe im Berichtszeitraum vergeben worden sind.

(2) Die Dienststellen nach § 4 Abs. 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfassen die Zahl der Personen, die sich bei einer Dienststelle der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung um Einstellung beworben haben oder die zur Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind, nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geschlecht,

2.
Art und Umfang des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

3.
Laufbahngruppe, Entgeltgruppe sowie

4.
Einstellungen, Ernennungen, Übertragungen leitender Funktionen nach Absatz 1 Nr. 4 im Berichtszeitraum.



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Frühere Fassungen von § 1 GleiStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.06.2006Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
vom 26.06.2006 BGBl. I S. 1346

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 GleiStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GleiStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleiStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346
Anlage 1 1. GleiStatVÄndV (zu § 4 Abs. 2)
... (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:  ...
Anlage 2 1. GleiStatVÄndV (zu § 4 Abs. 2)
... (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:  ...
Anlage 3 1. GleiStatVÄndV (zu § 4 Abs. 2)
... (GleiStatV) in der Fassung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) Auf Grund des § 1 GleiStatV sind die nachfolgend aufgeführten Erhebungsvordrucke auszufüllen:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346
Artikel 1 1. GleiStatVÄndV Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung
... vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „§ 6 Übergangsregelung Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 ...