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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung (1. GleiStatVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1346 (Nr. 29); Geltung ab 29.06.2006
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Artikel 1 Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juni 2006 GleiStatV § 1, § 4, § 5, § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3 (neu)

Die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „gehobenen Dienst" die Wörter „der beamteten und vergleichbaren Beschäftigten sowie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Entgeltgruppen 9 bis 15 Ü einschließlich der außertariflich Beschäftigten" eingefügt.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „und Höherreihungen" gestrichen.

dd)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Besoldungs-," die Wörter „Vergütungs- und Lohngruppen" durch die Wörter „Entgelt- und Gehaltsgruppen" ersetzt.

bbb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Besoldungs-," die Wörter „Vergütungs- oder Lohngruppe" durch die Wörter „Entgelt- oder Gehaltsgruppe" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 werden nach dem Wort „Laufbahngruppe" ein Komma und das Wort „Entgeltgruppe" eingefügt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

 
„Für die Meldungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs kann die oberste Bundesbehörde die Meldung der Daten durch Erhebungsvordruck zulassen und dies auch auf Teile des Geschäftsbereichs beschränken."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Übernahme von Daten aus der Personalstandstatistik" und das Semikolon gestrichen.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Übergangsregelung

Die Erhebungsmerkmale nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 werden abweichend von § 2 für das Berichtsjahr 2006 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. Juni 2006 erhoben. Dies gilt nicht für Betriebskrankenkassen."

5.
Die Anlagen zu § 4 Abs. 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsstatistikverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GleiStatVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. GleiStatVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes
V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Artikel 3 GleiDV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... und die Gleichstellungsstatistikverordnung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 889), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, außer ...