(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Jagdrevier sein, das nach seinem jagdlichen Bewirtschaftungszustand und seinen jagdbetrieblichen Einrichtungen sowie seinem Wildvorkommen die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem Auszubildenden die in der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) geforderten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können. Eine stetige Anleitung muß gewährleistet sein.
(3) Die Ausbildungsstätte soll nach den im
Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) festgelegten jagdgesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der landeskulturellen Belange jagdlich ständig bewirtschaftet werden. Die jagdwirtschaftlichen Vorgänge und Ergebnisse sollen buchführungsmäßig erfaßt werden.
(4) In der Ausbildungsstätte sollen nach dem Stand der Technik allgemein gebräuchliche jagdbetriebliche Einrichtungen in einwandfreiem Zustand sowie entsprechende Werkzeuge und Geräte zu deren Pflege und Instandhaltung zur Verfügung stehen.
(5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bieten, daß die Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Vorschriften zum Schutz des Auszubildenden eingehalten werden können.