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1Die zentrale Stelle hat dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach
§ 90 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und
§ 15, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen.
2Mit Zugang der Mitteilung nach Satz 1 entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2.
3Die zentrale Stelle kann eine Mahnung (
§ 259 der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293