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Änderung § 3 AltvDV vom 29.12.2007

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§ 3 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Verfahren der Datenübermittlung


(Text neue Fassung)

§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen


vorherige Änderung

(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Auf Antrag kann die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahmsweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger zulassen. Sie kann die Zulassung der Übersendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.



(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

(1a) 1 Bei der elektronischen Übermittlung sind
die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.

(2) 1 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.