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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (3. AltvDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2009 AltvDV § 1, § 2, § 2a (neu), § 3, § 5, § 20, § 21 (neu)

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren

(Altersvorsorge-Durchführungsverordnung - AltvDV)".

2.
Die Angabe zu Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a" durch die Angabe „den §§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „zuständige Stelle" der Klammerzusatz „(§ 81a des Einkommensteuergesetzes)" sowie nach dem Wort „Anbieter" der Klammerzusatz „(§ 80 des Einkommensteuergesetzes)" und nach den Wörtern „zentralen Stelle" der Klammerzusatz „(§ 81 des Einkommensteuergesetzes)" eingefügt.

4.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Technisches Übermittlungsformat

(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichensatz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

(3) Der codierte Zeichensatz für eine nach § 22a oder § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 3 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."

5.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a DIN- und ISO/IEC-Normen

DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt."

6.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen".

b)
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a) Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt."

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Klammerzusätze „(§ 80 des Einkommensteuergesetzes)" sowie „(§ 81a des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.

bb)
Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„1.
die Kundenart,

2.
den Namen und die Anschrift,

3.
soweit erforderlich die E-Mail-Adresse,

4.
die Telefon- und soweit vorhanden die Telefaxnummer,

5.
die Betriebsnummer und".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Falle" durch das Wort „Fall" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Abkürzung „bzw." durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die am Verfahren Beteiligten (übermittelnde Stellen und ihre Auftragnehmer) erhalten von der zentralen Stelle eine Kundennummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den geschützten Bereich des Internets der zentralen Stelle ermöglichen."

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für Mitteilungspflichtige (§ 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend."

8.
Nach § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge".

9.
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten".

10.
Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen".

11.
Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten".

12.
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen".

13.
Folgende §§ 20 und 21 werden angefügt:

„§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Der Mitteilungspflichtige hat die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, für das die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 21

Erprobung des Verfahrens

(1) Die zentrale Stelle kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung

1.
des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an die zentrale Stelle,

2.
der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,

3.
der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und

4.
der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Mitteilungspflichtigen Daten nach § 22a Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung

1.
des Verfahrens der Datenübermittlung von den Mitteilungspflichtigen an das Bundeszentralamt für Steuern,

2.
des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die Mitteilungspflichtigen,

3.
der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den Mitteilungspflichtigen die Daten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. AltvDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. AltvDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 11 VAStrRefG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV)
V. v. 28.01.2003 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
§ 7 StDÜV Rentenbezugsmitteilungen (vom 16.01.2009)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I S. 31) geändert worden ist, in der jeweils ...