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Änderung § 3 AltvDV vom 29.12.2007

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§ 3 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verfahren der Datenübermittlung


(Text alte Fassung)

(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Auf Antrag kann die zentrale Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) ausnahmsweise die Übersendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger zulassen. Sie kann die Zulassung der Übersendung dieser Datenträger mit Auflagen verbinden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)