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Änderung § 3 AltvDV vom 16.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AltvDVÄndV am 16. Januar 2009 und Änderungshistorie der AltvDV

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§ 3 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.01.2009 BGBl. I S. 31
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Verfahren der Datenübermittlung


(Text neue Fassung)

§ 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Übermittlung der Datensätze hat durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

vorherige Änderung

(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.



(1a) 1 Bei der elektronischen Übermittlung sind die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2 Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnittstellen und die dazugehörige Dokumentation werden über das Internet in einem geschützten Bereich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.

(2) 1
Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. 2 Der Absender ist über die Mängel zu unterrichten.

(3) Die technischen Einrichtungen für die Datenübermittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Bereich bereit.



(heute geltende Fassung)