Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AltvDV vom 01.07.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AltvDV, alle Änderungen durch Artikel 12 RentÜGEG am 1. Juli 2022 und Änderungshistorie der AltvDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 2 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technisches Übermittlungsformat


(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

(3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach

1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,

(Text alte Fassung)

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder

(Text neue Fassung)

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung

hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige