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Änderung § 2 AltvDV vom 01.01.2019

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§ 2 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 2 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 127 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Technisches Übermittlungsformat


(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln.

(2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

(3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,

(Text neue Fassung)

1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,

2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder

3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung

hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert.


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