Änderung § 23 AltvDV vom 30.06.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 23 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Erprobung des Verfahrens


(Text alte Fassung)

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann.

(Text neue Fassung)

§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a und 4b des Einkommensteuergesetzes erheben kann.




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