Änderung § 9 AltvDV vom 01.01.2007

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§ 9 AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 9 AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse


(Text alte Fassung)

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle auf Anforderung die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.




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