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§ 9 - Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 20.12.2002; FNA: 860-6-20-1 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
Haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, so haben die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Altersvorsorgereformgesetz G. v. 26. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 156 m.W.v. 30. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 9 AltvDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.05.2026 | Artikel 8 Altersvorsorgereformgesetz vom 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156 |
| aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 3 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
| aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 AltvDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltvDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltvDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Altersvorsorgereformgesetz
G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 156
Artikel 8 AltVRefG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... für Arbeit" ersetzt. b) Absatz 2a wird gestrichen. 2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Besondere ... ersetzt. b) Absatz 2a wird gestrichen. 2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der ... gestrichen. 2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „ § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 3 JStG 2007 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) erfolgt." 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der ... erfolgt." 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse Hat die zuständige Familienkasse ...
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