§
17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach §
22a des
Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(1) Die zentrale Stelle kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach §
22a Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an die zentrale Stelle,
- 2.
- der bei der zentralen Stelle einzusetzenden Programme,
- 3.
- der Weiterleitung an die Finanzverwaltung und
- 4.
- der Weiterverarbeitung der Daten in der Finanzverwaltung.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den mitteilungspflichtigen Stellen Daten nach §
22a Abs. 2 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit §
139b Abs. 3 der
Abgabenordnung erheben zum Zweck der Erprobung
- 1.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von den mitteilungspflichtigen Stellen an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 2.
- des Verfahrens der Datenübermittlung von dem Bundeszentralamt für Steuern an die mitteilungspflichtigen Stellen,
- 3.
- der vom Bundeszentralamt für Steuern und der zentralen Stelle einzusetzenden Programme, mit denen den mitteilungspflichtigen Stellen die Daten zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung; §
4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) 1Die Daten dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden. 2Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 31. Dezember 2009, zu löschen.