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Synopse aller Änderungen der AltvDV am 30.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2014 durch Artikel 1 der StRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltvDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltvDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2014 geltenden Fassung
AltvDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Grundsätze der Datenübermittlung
    § 1 Datensätze
    § 2 Technisches Übermittlungsformat
    § 2a DIN- und ISO/IEC-Normen
    § 3 Verfahren der Datenübermittlung, Schnittstellen
    § 4 Übermittlung durch Datenfernübertragung
    § 5 Identifikation der am Verfahren Beteiligten
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
    Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten
       § 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
       § 7 Besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Stelle
       § 8 (weggefallen)
       § 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse
       § 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters
       § 11 Anbieterwechsel
       § 12 Besondere Mitteilungspflichten der zentralen Stelle gegenüber dem Anbieter
       § 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten
    Unterabschnitt 2 Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen
       § 14 Nachweis der Rentenversicherungspflicht und der Höhe der maßgebenden Einnahmen
       § 15 Auszahlung der Zulage
       § 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten
       § 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
    Unterabschnitt 3 Bescheinigungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
       § 18 Erteilung der Anbieterbescheinigungen
       § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Abschnitt 3 Vorschriften zu Rentenbezugsmitteilungen
    § 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
    § 21 Erprobung des Verfahrens
Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle
    § 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
    § 23 Erprobung des Verfahrens
    § 24 Mitteilungspflichten der übermittelnden Stellen gegenüber der zentralen Stelle
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Anbieterwechsel


(1) 1 Im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags dem Anbieter des neuen Vertrags die in § 92 des Einkommensteuergesetzes genannten Daten einschließlich der auf den Zeitpunkt der Übertragung fortgeschriebenen Beträge im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. 2 Dies gilt auch bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist. 3 Bei der Übermittlung hat er die bisherige Vertragsnummer, die Zertifizierungsnummer und die Anbieternummer anzugeben. 4 Der Anbieter des bisherigen Vertrags kann die Mitteilung nach Satz 1 über die zentrale Stelle dem Anbieter des neuen Vertrags übermitteln. 5 Die zentrale Stelle leitet die Mitteilung ohne inhaltliche Prüfung an den Anbieter des neuen Vertrags. 6 Der Anbieter des bisherigen Vertrags hat den Anbieter des neuen Vertrags über eine Abweisung eines Datensatzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder 4 unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird das Altersvorsorgevermögen im laufenden Beitragsjahr vollständig auf einen neuen Anbieter übertragen, ist dieser Anbieter zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle für das gesamte Beitragsjahr verpflichtet.

(3) 1 Bei Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. 2 Bei einer Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach § 82 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzuteilen. 3 Bei einer Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. 4 Bei einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit oder die Lebenspartnerschaftszeit mitzuteilen.

(4) 1 Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. 2 Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. 2 Die Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20a (neu)




§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle


vorherige Änderung

 


§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend.