AltvDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung | AltvDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Datensätze | |
(1) Eine Übermittlung von Daten nach 1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *), den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, | |
(Text alte Fassung) 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder | (Text neue Fassung) 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder |
3. dieser Verordnung sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes. (2) 1 Absatz 1 gilt nicht für 1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten, 2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, 3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder 4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3. 2 Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3 Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 2 Technisches Übermittlungsformat | |
(1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermitteln. (2) 1 Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes oder nach einer im Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 den Anforderungen der DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. 2 Die zentrale Stelle kann für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. 3 Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird mindestens sechs Monate vorher durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt bekannt gegeben. (3) 1 Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach 1. § 10 Absatz 2a, 2b und 4b *) oder § 22a des Einkommensteuergesetzes, | |
2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder | 2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder |
3. den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung hat vorbehaltlich des Satzes 2 den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen. 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 127 G. v. 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) wurde sinngemäß konsolidiert. |