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§ 25 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FlSichPersAusV)

V. v. 30.06.1999 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch V. v. 26.02.2002 BGBl. I S. 1014; aufgehoben durch § 48 V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931
Geltung ab 07.07.1999; FNA: 96-1-43 Luftverkehr
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§ 25 Übergangsbestimmungen



(1) Arbeitsplatzzulassungen für Flugsicherungsbetriebspersonal, die von der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung. Dasselbe gilt für Arbeitsplatzzulassungen, die von der Bundeswehr erteilt wurden, mit Ausnahme der Zulassungen für Arbeitsplätze der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen.

(2) Flugsicherungsbetriebspersonal, das nach Absatz 1 über gültige Berechtigungen verfügt, gilt auch als Inhaber einer Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich.

(3) Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen betraut ist, gilt als Inhaber der Erlaubnis und der Berechtigungen zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen.

(4) Erlaubnisse und Berechtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden vom Luftfahrt-Bundesamt im Erlaubnisschein eingetragen. Der Erlaubnisschein wird dem Inhaber ausgehändigt.

(5) Eine theoretische Ausbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht beendet worden ist, wird nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt. Für die anschließende betriebliche Ausbildung gilt diese Verordnung. Eine praktische Ausbildung wird nach Maßgabe dieser Verordnung als betriebliche Ausbildung fortgesetzt.

(6) Für Ausbildungsstätten des Flugsicherungsunternehmens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal ausbilden, gilt die Erlaubnis nach § 24 als erteilt. Im übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen des § 24.

 
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