Änderung § 7 BinSchKostV vom 01.01.2013

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§ 7 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 7 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), außer Kraft.

(2) Die Nummern 233 bis 23932 der Anlage zu § 1 Absatz 2 treten am 30. November 2014
außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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