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Änderung § 5 BinSchKostV vom 15.08.2013

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§ 5 BinSchKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 5 BinSchKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 161 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Kostenerhebung von Amts wegen angeordneten Untersuchungen


(Text neue Fassung)

§ 5 Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen


vorherige Änderung

Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Kosten nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Kosten nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.



Für eine von einer Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung als begründet anerkennt. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)