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Änderung § 2 RiFlEtikettG vom 08.11.2006

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§ 2 RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1165
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Genehmigungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Zuständig für die Durchführung des in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen vorgesehenen Verfahrens über

1. die Genehmigung einer Spezifikation (Etikettierungssystem) einschließlich der Anerkennung unabhängiger Stellen (private Kontrollstellen), die die Kontrollen im Rahmen eines Etikettierungssystems durchführen,

2. die Rücknahme, den Widerruf oder die Aussetzung einer Genehmigung oder Anerkennung einer privaten Kontrollstelle

ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann zusätzliche Bestimmungen für die Aufrechterhaltung einer Genehmigung oder einer Anerkennung sowie die Aussetzung einer Genehmigung oder Anerkennung einer privaten Kontrollstelle anordnen.

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Maßnahmen nach Absatz 1 zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.



 
 

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