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Änderung § 4a RiFlEtikettG vom 08.11.2006

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§ 4a RiFlEtikettG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 4a RiFlEtikettG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 202 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Befugnisse


(1) Die für die Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zuständigen Behörden ordnen für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung den Vorgaben der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die Maßnahmen an, die erforderlich sind, um Verstößen zu begegnen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass nicht oder fehlerhaft etikettiertes Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, bis ordnungsgemäß neu etikettiert worden ist.

(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die zuständigen Stellen bei Betrieben, die etikettiertes Rindfleisch oder etikettierte Rindfleischerzeugnisse in den Verkehr bringen, sowie bei privaten Kontrollstellen während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen oder

4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf die Überwachung von Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnissen, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe nach Absatz 2 Satz 1 und der privaten Kontrollstellen sind verpflichtet,

1. das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Entnahme der Proben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden,

2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen das zu besichtigende Rindfleisch oder die zu besichtigenden Rindfleischerzeugnisse selbst oder durch andere so vorzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung von eingeführtem Rindfleisch oder eingeführten Rindfleischerzeugnissen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für Marktbeteiligte, die Rindfleisch oder Rindfleischerzeugnisse einführen.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(Text alte Fassung)

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.

(Text neue Fassung)

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen, die erforderlich sind, um Verstößen gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 zu begegnen, sowie das Verfahren der Überwachung von etikettiertem Rindfleisch oder etikettierten Rindfleischerzeugnissen beim innerstaatlichen Handel, innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)